4.2.1 Nach Psychologin D.________ ist der Beschwerdeführer eigentlich ein sehr angenehmer Patient, der mitarbeite und motiviert sei. In alkoholisiertem und agitiertem Zustand fehle diese Kooperation. Wenn er dann gebeten werde, ins Zimmer zu gehen, komme es zu Geschrei und Gewaltdrohungen; insofern bestehe schon eine potenzielle, vorwiegend verbale Gefährdung. Zu solchen Bedrohungen könne es auch im Falle einer baldigen Entlassung nach Alkoholkonsum kommen. Ein privates Beziehungsnetz habe der Beschwerdeführer ihres Wissens kaum. Seine Familie lebe in I.________. Verwandte oder Freunde in der Schweiz seien nicht bekannt. In der Klinik habe man auch noch nie Besuch gesehen.