Beim Eintritt ins Spital wurde zudem eine Verwahrlosung festgestellt. Mithin bleibt festzuhalten, dass bei einer Entlassung aus der Klinik angesichts der Suchtproblematik mit Verwahrlosung, Verschlechterung des Krankheitsbildes und lebensgefährlichen Stürzen gerechnet werden muss, sodass eine akute und erhebliche Selbstgefährdung in einem weiteren Sinn zu bejahen ist.