4.1.3 Eine unmittelbar drohende Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität ist derzeit im Klinikrahmen als eher gering anzusehen, da der Beschwerdeführer betreut wird. Im Falle einer baldigen Entlassung ist die Suizidalität hingegen gemäss gutachterlicher Einschätzung deutlich erhöht. Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne besteht zudem vor Urteil F 2021 24 8