4.1.2 Gutachter Dr. E.________ erachtete die Suizidalität im Klinikrahmen als eher gering, da der Beschwerdeführer ja gut bewacht und betreut werde. Der Vorfall mit der Strangulation mit dem Gazeverband könne ein ernsthafter Suizidversuch oder aber auch appellativer Natur gewesen sein; allerdings könnte es auch schief gehen, wenn es nur appellativ sei. Wegen des Wernicke-Syndroms könne es zu Blutungen und Luftmangel kommen und tödlich enden. Im Falle einer baldigen Entlassung sei die Suizidalität deutlich erhöht. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne sei ebenfalls gross. Bei weiterem Alkoholkonsum bestehe zudem Lebensgefahr.