4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende schwerwiegende Störung in Form einer Suchterkrankung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist. Urteil F 2021 24 7