3.7 Gestützt auf die Vorgeschichte, die ärztlichen Angaben und auch den Eindruck, den der Beschwerdeführer selber an der Anhörung hinterlassen hat, steht ausser Zweifel, dass er an einer schwerwiegenden Störung in Form einer Suchterkrankung mit bereits eingetretenen körperlichen und geistigen Folgeschäden leidet. Bei ihm liegt damit ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, sodass die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt ist.