3.6 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ erklärte, dass beim Beschwerdeführer ohne Zweifel die Diagnose von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkoholkonsum: Abhängigkeitssyndrom zu stellen sei. Zudem wies er ausdrücklich darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine Wernicke-Enzephalopathie vorliege, die in der Regel in ein Korsakoff-Syndrom übergehe, was unter anderem Gedächtnisverluste und Merkstörungen mit Desorientierung zur Folge habe. Die Symptome der Wernicke-Enzephalopathie könnten sich bei Abstinenz grundsätzlich zurückbilden, was aber Zeit brauche.