3.4 In den Verlaufseinträgen der Klinik wird unter dem 17. Juni 2021 aufgeführt, dass der Beschwerdeführer nach G.________ habe gehen dürfen, um dort Kleider abzuholen. Nachdem er Stunden nach der verabredeten Rückkehrzeit immer noch nicht zurückgekommen sei, sei er polizeilich ausgeschrieben und am Abend in stark alkoholisiertem Zustand und mit weiteren vollen Bierdosen von Polizisten zurückgebracht worden. Am 18. Juni 2021 findet sich sodann ein Eintrag, wonach der Beschwerdeführer mit einer Urteil F 2021 24 6