5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.1 Den Akten und den ärztlichen Angaben an der Anhörung lässt sich zur Vorgeschichte im Wesentlichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit längerem alkohol- Urteil F 2021 24 5