am 13. Juni 2021 von einem im Spital F.________ – mithin im Hoheitsgebiet des Kantons Zug – tätigen Arzt eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die am 17. Juni 2021 fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.