{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-24_2021-06-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_24_5725904a692227324825c1f1a293ecde1daf101037e79ab44a3b1a6dd8c27ca0253031606ff0d0e2fbe5aad8d3dbfb71452c3c2564bc128987ffeff05458dec7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1daf101037e79ab44a3b1a6dd8c27ca0253031606ff0d0e2fbe5aad8d3dbfb71452c3c2564bc128987ffeff05458dec7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_24", "Checksum": "63eb406b4cc86e52aa0e293a658010ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.06.2021 F 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:31", "Checksum": "44336b0a78c49f899f9097fd6c2397f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.06.2021 F 2021 24\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nführer weist somit ein erhebliches Selbstgefährdungspotential auf. Eine ernsthafte Krankheitseinsicht und eine anhaltende Bereitschaft zur Behandlung, die in erster Linie in einer\nkonsequenten Abstinenz bestehen müsste, ist nicht vorhanden. Würde er in seinem aktuellen Zustand in die alten Verhältnisse entlassen, wäre innert kurzer Frist mit weiterem\nübermässigem Alkoholkonsum zu rechnen. Über kurz oder lang würde dies mit hoher\nWahrscheinlichkeit im besten Fall zu einer weiteren notfallmässigen Einweisung führen.\nDer Beschwerdeführer ist daher in besonderem Masse schutzbedürftig. Der stationäre\nAufenthalt in der Klinik ist derzeit, d.h. bis eine passende Anschlusslösung gefunden ist,\ndie einzige Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge zu erweisen. Im heutigen Zeitpunkt kann ihm diese persönliche Fürsorge jedenfalls noch nicht im\nRahmen einer ambulanten Betreuung erwiesen werden. Die weitere zwangsweise Zurückbehaltung ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig, da die Folgen einer sofortigen Entlassung gravierend wären. Eine Entlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre\njedenfalls offenkundig verfrüht. Die Zurückbehaltung in der Klinik, die im Sinne von\nArt. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer ist, ist daher zu\nRecht erfolgt und in Berücksichtigung aller Umstände auch im Urteilszeitpunkt angesichts\nder zu erwartenden gravierenden Folgen einer vorzeitigen Entlassung rechtens, verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet\nund muss abgewiesen werden.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist dem vollumfänglich unterliegenden und ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2021 24\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und\nan die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 25. Juni 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 24\n"}