{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-24_2021-06-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_24_5725904a692227324825c1f1a293ecde1daf101037e79ab44a3b1a6dd8c27ca0253031606ff0d0e2fbe5aad8d3dbfb71452c3c2564bc128987ffeff05458dec7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1daf101037e79ab44a3b1a6dd8c27ca0253031606ff0d0e2fbe5aad8d3dbfb71452c3c2564bc128987ffeff05458dec7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_24", "Checksum": "63eb406b4cc86e52aa0e293a658010ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.06.2021 F 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:31", "Checksum": "44336b0a78c49f899f9097fd6c2397f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.06.2021 F 2021 24\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.1 Psychologin D.________ sieht keine wirkliche Krankheitseinsicht beim\nBeschwerdeführer. Einerseits zeige er sich zwar motiviert, wieder nach G.________ zu\ngehen; gleichzeitig sei aber auch eine Bagatellisierung des Alkoholkonsums festzustellen.\nBeim letzten Aufenthalt sei die Motivation zu einer Therapie vorhanden gewesen, weshalb\ndie Klinik den bereits gestellten Antrag auf eine behördliche FU zurückgezogen habe. Man\nhabe ihm die Chance geben wollen, in G.________ eine Therapie zu machen. Beim\naktuellen Aufenthalt wolle er jedoch gleich austreten, was doch auf fehlende\nBehandlungsbereitschaft hindeute. Im Falle einer sofortigen Entlassung bestehe das\nRisiko, dass der Beschwerdeführer erneut Alkohol konsumieren würde und notfallmässig\nins Spital F.________ eingeliefert würde; danach wäre er sehr wahrscheinlich in kurzer\nZeit wieder hier in der Klinik. Gutachter Dr. E.________ verneint eine echte\nKrankheitseinsicht beim Beschwerdeführer. Dessen Aussagen seien typisch für einen\nAlkoholsüchtigen, der den Alkoholkonsum bagatellisiere und zwar vor allem vor sich\nselber, weil Alkoholiker wie alle Suchterkrankten schambehaftet seien. Auch die\nBehandlungs- bzw. Therapiebereitschaft sei nicht ernsthaft vorhanden. Dies zeige sich\ndaran, dass er gute Miene zum bösen Spiel gemacht habe und ein paar Wochen in\nG.________ gewesen sei. Kaum treffe er dann einen Kollegen, trinke er schon wieder.\nWenn der Beschwerdeführer sofort entlassen würde, würde er sich in den derzeit geöffneten Bars betrinken gehen und in spätestens zwei bis drei Tagen wäre er mit ziemlicher Sicherheit mit Zwischenstation Spital F.________ wieder in der Klinik, sofern er dies denn\nauch überlebe. Die Aussagen des Beschwerdeführers selber liessen eine deutliche\nBagatellisierung und auch keinerlei ernsthafte Abstinenzabsicht erkennen. Eine echte\nKrankheitseinsicht und eine glaubwürdige Behandlungsbereitschaft bestehen beim\nBeschwerdeführer offensichtlich nicht.\n\n5.2 Zu den sozialen Begleitumständen ist festzuhalten, dass der 51 Jahre alte Beschwerdeführer alleinstehend ist und keinen Partner mehr hat, nachdem die seit 2007 bestehende eingetragene Partnerschaft vom Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 20. Juni\n2020 als aufgelöst erklärt worden ist. Zu seinem ehemaligen Partner, der in I.________\nlebt, hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Auch seine Familie lebt in\nI.________. Im Fall einer Entlassung droht dem Beschwerdeführer die Obdachlosigkeit, da\ner wohl nach seinem Absturz nicht ohne weiteres ins Therapiezentrum G.________\nzurückkehren kann und auch das Zimmer im H.________ wird er nur im Zusammenhang\n\nUrteil F 2021 24\n11\n\nmit einer Langzeittherapie wieder benutzen können. Er ist zudem IV-Rentner mit\ngeringfügiger Rente und wird vom Sozialamt unterstützt; eine Anmeldung für\nErgänzungsleistungen ist mittlerweile erfolgt. Der Beschwerdeführer hat keine\nBeschäftigung und damit auch keine Tagesstruktur. Ebensowenig hat er eine ambulante\ntherapeutische Betreuung. Immerhin kümmert sich seine Beiständin um seine\nAngelegenheiten, wobei er die Zusammenarbeit nicht als sehr gut bezeichnet hat. Sein\nsoziales Netz ist daher insgesamt nicht tragfähig genug, um ihn derzeit mit seiner\nschwerwiegenden Suchterkrankung im ambulanten Rahmen betreuen und behandeln zu\nkönnen.\n\n5.3 Psychologin D.________ ist der Ansicht, dass ein stationärer Aufenthalt weiterhin\nnotwendig sei. Im Behandlungsplan hätten zuerst die Krisenintervention und Stabilisierung\nim Vordergrund gestanden. Geplant sei eine Anschlusslösung, eventuell eine Unterbringung in einer geeigneten Wohnsituation, weshalb mittlerweile auch ein Antrag auf eine behördliche FU gestellt worden sei. Falls der Beschwerdeführer sofort entlassen würde, bestünde innert sehr kurzer Zeit das Risiko weiteren Alkoholkonsums mit notfallmässigen\nEinweisungen ins Spital F.________ und einer erneuten Einweisung in die Klinik.\n\n5.4 Gutachter Dr. E.________ erachtet eine stationäre Behandlung als unbedingt\nnotwendig. Ob der Beschwerdeführer allerdings in sechs Wochen mehr motiviert sei und\nweniger trinke, weniger schnell abstürze, das sei zu bezweifeln. In der Klinik könnte er\nzumindest ein paar Wochen in Ruhe leben. Die Erwartungen seien zudem sehr tief,\nnämlich ihn am Leben zu erhalten. In der Klinik sei immerhin sein Leben nicht akut\ngefährdet. Im Falle einer sofortigen Entlassung würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit den\nAlkoholkonsum wieder aufnehmen und innert kürzester Zeit in alkoholisiertem Zustand\nwieder eingewiesen, sofern er keine Unfälle mit inneren Blutungen erleiden und damit in\nunmittelbare Lebensgefahr geraten würde.\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer leidet an einer schwerwiegenden\nStörung in Form einer Suchterkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne\nvon Art. 426 Abs. 1 ZGB. Erschwerend kommen seine weiteren körperlichen Krankheiten\nhinzu und zwar in erster Linie die Wernicke-Enzephalopathie, die bereits bei nur geringfügigem Anschlagen oder Bagatellunfällen und Stürzen als Folge der Unterschenkelprothese zu inneren Blutungen und unmittelbarer Lebensgefahr führen kann. Der Beschwerde-\n\nUrteil F 2021 24\n12\n\n"}