{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-24_2021-06-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_24_5725904a692227324825c1f1a293ecde1daf101037e79ab44a3b1a6dd8c27ca0253031606ff0d0e2fbe5aad8d3dbfb71452c3c2564bc128987ffeff05458dec7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1daf101037e79ab44a3b1a6dd8c27ca0253031606ff0d0e2fbe5aad8d3dbfb71452c3c2564bc128987ffeff05458dec7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_24", "Checksum": "63eb406b4cc86e52aa0e293a658010ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.06.2021 F 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:31", "Checksum": "44336b0a78c49f899f9097fd6c2397f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.06.2021 F 2021 24\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nallem bei weiterem Alkoholkonsum, was zu tödlichen Unfällen führen könnte, da der Beschwerdeführer mit der Wernicke-Symptomatik erheblich gefährdeter ist bezüglich Blutungen und auch Stürzen wegen der Prothese. Schliesslich droht ihm auch die Obdachlosigkeit, da er – soweit bekannt – derzeit weder ins Therapiezentrum G.________ noch in sein\nZimmer im H.________ zurückkehren kann. Auch eine Unterkunft bei einem möglichen\nPartner dürfte der Alkoholproblematik beim Beschwerdeführer gefährlich werden. Beim\nEintritt ins Spital wurde zudem eine Verwahrlosung festgestellt. Mithin bleibt festzuhalten,\ndass bei einer Entlassung aus der Klinik angesichts der Suchtproblematik mit\nVerwahrlosung, Verschlechterung des Krankheitsbildes und lebensgefährlichen Stürzen\ngerechnet werden muss, sodass eine akute und erhebliche Selbstgefährdung in einem\nweiteren Sinn zu bejahen ist.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht\nhält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern\nauch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n4.2.1 Nach Psychologin D.________ ist der Beschwerdeführer eigentlich ein sehr angenehmer Patient, der mitarbeite und motiviert sei. In alkoholisiertem und agitiertem Zustand\nfehle diese Kooperation. Wenn er dann gebeten werde, ins Zimmer zu gehen, komme es\nzu Geschrei und Gewaltdrohungen; insofern bestehe schon eine potenzielle, vorwiegend\nverbale Gefährdung. Zu solchen Bedrohungen könne es auch im Falle einer baldigen Entlassung nach Alkoholkonsum kommen. Ein privates Beziehungsnetz habe der Beschwerdeführer ihres Wissens kaum. Seine Familie lebe in I.________. Verwandte oder Freunde\nin der Schweiz seien nicht bekannt. In der Klinik habe man auch noch nie Besuch\ngesehen.\n\nUrteil F 2021 24\n9\n\n4.2.2 Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass er beim Beschwerdeführer im\nstationären Rahmen aktuell keine Fremdgefährdung sehe. Auch im Fall einer baldigen\nEntlassung sei die Fremdgefährdung gering. Wenn er jedoch weiter trinke, seien die\nfehlende Emotionskontrolle und die Enzephalopathie problematisch. Die Belastung für die\nUmgebung sei eher klein, da der Beschwerdeführer kaum ein privates soziales Umfeld\nhabe; der vom Beschwerdeführer erwähnte mögliche neue Partner habe ihn jedenfalls\nnoch nicht einmal in der Klinik besucht.\n\n4.2.3 Eine akute und erhebliche Fremdgefährdung ist nach der Vorgeschichte und den\närztlichen Angaben nicht zu befürchten, auch wenn es im Klinikrahmen zu bedrohlichem\nVerhalten vorwiegend verbaler Natur gekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer im Falle\neiner baldigen Entlassung wieder Alkohol konsumiert, ist fremdaggressives Verhalten nicht\nauszuschliessen, steht aber auch nicht im Vordergrund. Eine unzumutbare Belastung für\nsein soziales Umfeld ist nicht zu befürchten, da er kaum enge familiäre oder partnerschaftliche Kontakte in der Schweiz hat.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass beim Beschwerdeführer im\nFalle einer baldigen Entlassung ein deutlich erhöhtes Suizidrisiko besteht. Zudem liegt\nnach einer Entlassung ein erhebliches und unmittelbar drohendes Selbstgefährdungspotential in einem weiteren Sinne vor. Konsumiert der Beschwerdeführer erneut Alkohol,\nwovon mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kürze auszugehen ist, riskiert er Stürze und Verletzungen, die unmittelbar zu innerlichen Blutungen und zum Tod führen können. Auch die\nzur Einweisung führende Alkoholkonzentration von 3,5 ‰ war nahe einer letalen Alkoholintoxikation. Wegen des bestehenden Gefährdungspotentials ist mithin der Behandlungsund Betreuungsbedarf hinreichend ausgewiesen.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit seiner Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten, allenfalls auch durch eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen:\nKrankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale\nBegleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzu-\n\nUrteil F 2021 24\n10\n\nwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich\nanhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n"}