{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-24_2021-06-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_24_5725904a692227324825c1f1a293ecde1daf101037e79ab44a3b1a6dd8c27ca0253031606ff0d0e2fbe5aad8d3dbfb71452c3c2564bc128987ffeff05458dec7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1daf101037e79ab44a3b1a6dd8c27ca0253031606ff0d0e2fbe5aad8d3dbfb71452c3c2564bc128987ffeff05458dec7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_24", "Checksum": "63eb406b4cc86e52aa0e293a658010ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.06.2021 F 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:31", "Checksum": "44336b0a78c49f899f9097fd6c2397f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.06.2021 F 2021 24\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nmehrfach um den Hals gebundenen Gazebinde am Boden liegend vorgefunden worden\nsei. Nach der Entfernung der Gaze sei der Beschwerdeführer aggressiv geworden, sodass\ner schliesslich habe isoliert und zwangsmediziert werden müssen. Gleichentags soll er\nversucht haben, sich mit einem Plastikbesteck in den Arm zu schneiden, und er soll auch\neine PET-Flasche in möglicherweise suizidaler Absicht zerschnitten haben.\n\n3.5 An der Anhörung vom 25. Juni 2021 führte Psychologin M.Sc. D.________ aus,\ndass die Klinik von einer Alkoholabhängigkeit und im Zeitpunkt des Eintritts von einer\nakuten Alkoholintoxikation ausgehe. Aktuell lägen keine weiteren psychiatrischen Diagnosen vor; es bestehe allerdings der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, aber nicht im Ausmass einer Störung.\n\n3.6 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ erklärte, dass beim Beschwerdeführer\nohne Zweifel die Diagnose von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkoholkonsum: Abhängigkeitssyndrom zu stellen sei. Zudem wies er ausdrücklich darauf hin, dass\nbeim Beschwerdeführer eine Wernicke-Enzephalopathie vorliege, die in der Regel in ein\nKorsakoff-Syndrom übergehe, was unter anderem Gedächtnisverluste und Merkstörungen\nmit Desorientierung zur Folge habe. Die Symptome der Wernicke-Enzephalopathie könnten sich bei Abstinenz grundsätzlich zurückbilden, was aber Zeit brauche. Bei banalen\nStürzen oder auch nur Ohrfeigen bestehe beim Beschwerdeführer wegen des Wernicke-\nSyndroms die Gefahr von Hirnhämatomen bzw. -blutungen. Wenn bei gesunden Menschen lediglich Beulen entstünden, drohe ihm eine Hirnblutung mit möglicherweise ernsthaftem bis zu letalem Ausgang.\n\n3.7 Gestützt auf die Vorgeschichte, die ärztlichen Angaben und auch den Eindruck,\nden der Beschwerdeführer selber an der Anhörung hinterlassen hat, steht ausser Zweifel,\ndass er an einer schwerwiegenden Störung in Form einer Suchterkrankung mit bereits eingetretenen körperlichen und geistigen Folgeschäden leidet. Bei ihm liegt damit ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, sodass die erste Voraussetzung für\neine fürsorgerische Unterbringung erfüllt ist.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende schwerwiegende Störung in Form einer Suchterkrankung eine Behandlung und/oder eine Betreuung\nnötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\nUrteil F 2021 24\n7\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 An der Anhörung erklärte Psychologin D.________, dass die Suizidalität sowohl\nim Klinikrahmen wie im Fall einer baldigen Entlassung schwierig zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer sei schon immer wieder sehr emotional, vor allem in alkoholisiertem Zustand. Vorstellbar sei eine grosse Verzweiflung, bei der nicht auszuschliessen sei, dass\neine impulsive Handlung auch suizidal enden könnte. Die Gefahr einer Selbstgefährdung\nim weiteren Sinne sei gross, da es wegen der Prothese und insbesondere bei weiterem\nAlkoholkonsum zu gefährlichen Stürzen kommen könne. Langfristig sei auch an die Gefährdung der Leber zu denken.\n\n4.1.2 Gutachter Dr. E.________ erachtete die Suizidalität im Klinikrahmen als eher\ngering, da der Beschwerdeführer ja gut bewacht und betreut werde. Der Vorfall mit der\nStrangulation mit dem Gazeverband könne ein ernsthafter Suizidversuch oder aber auch\nappellativer Natur gewesen sein; allerdings könnte es auch schief gehen, wenn es nur\nappellativ sei. Wegen des Wernicke-Syndroms könne es zu Blutungen und Luftmangel\nkommen und tödlich enden. Im Falle einer baldigen Entlassung sei die Suizidalität deutlich\nerhöht. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne sei ebenfalls gross. Bei weiterem\nAlkoholkonsum bestehe zudem Lebensgefahr. Der Beschwerdeführer sei immerhin mit\n3,5 ‰ ins Spital eingeliefert worden. Die letale Dosis liege bei etwa 4 ‰ und zwar auch bei\ngrosser Alkoholtoleranz und -gewöhnung. Die Gefahr von Rückfällen sei gross und zudem\nauch die Gefahr der Verwahrlosung. Die Prognose sei nicht positiv. Der Beschwerdeführer\nlaufe sodann auch Gefahr zu vereinsamen. Schliesslich verkürze sich mit Alkohol die\nLebenserwartung bei der vorhandenen Leberzirrhose klar.\n\n4.1.3 Eine unmittelbar drohende Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität ist derzeit\nim Klinikrahmen als eher gering anzusehen, da der Beschwerdeführer betreut wird. Im\nFalle einer baldigen Entlassung ist die Suizidalität hingegen gemäss gutachterlicher Einschätzung deutlich erhöht. Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne besteht zudem vor\n\nUrteil F 2021 24\n8\n\n"}