{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-24_2021-06-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_24_5725904a692227324825c1f1a293ecde1daf101037e79ab44a3b1a6dd8c27ca0253031606ff0d0e2fbe5aad8d3dbfb71452c3c2564bc128987ffeff05458dec7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1daf101037e79ab44a3b1a6dd8c27ca0253031606ff0d0e2fbe5aad8d3dbfb71452c3c2564bc128987ffeff05458dec7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_24", "Checksum": "63eb406b4cc86e52aa0e293a658010ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.06.2021 F 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:31", "Checksum": "44336b0a78c49f899f9097fd6c2397f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.06.2021 F 2021 24\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nUrteil F 2021 24\n4\n\nArt. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die\nSelbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges\nDasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene\nPerson wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen\nVorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz\nder betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden\nkann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt\neinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das angestrebte Ziel - in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung - überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der betroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und\nder Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur\nmitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).\n\n2.2 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,\nwenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für\ndie Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,\nwenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. BGer\n5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne\nvon Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\n3.1 Den Akten und den ärztlichen Angaben an der Anhörung lässt sich zur Vorgeschichte im Wesentlichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit längerem alkohol-\n\nUrteil F 2021 24\n5\n\nabhängig ist und sich vor der aktuellen Einweisung während drei Wochen in einer Therapie im Therapiezentrum G.________ aufhielt. Bei einem Ausgang hatte er am 13. Juni\n2021 einen Rückfall und erschien mehrmals stark alkoholisiert im Spital F.________, von\nwo er schliesslich gleichentags in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen wurde.\n\n3.2 Der von Dr. med. B.________ am 13. Juni 2021 angeordneten ärztlichen\nfürsorgerischen Unterbringung (FU) und dem \"Verlegungsbericht extern\" lässt sich\nentnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrmals auf der Notfallstation erschienen sei.\nNachdem er mit 2,5 ‰ Blutalkohol aus dem Spital geflüchtet sei, sei er ein weiteres Mal\nmit 3,5 ‰ Blutalkohol vom Rettungsdienst eingeliefert worden. Er sei am Bahnhof\nC.________ in einem Stuhl sitzend zusammengesackt und nicht mehr ansprechbar\ngewesen. Der Rettungsdienst sei avisiert worden, der den Patienten ins Spital gebracht\nhabe. Initial sei der Patient bei GCS 9 [Glasgow Coma Scale = Skala zur Einschätzung\neiner Bewusstseinsstörung, eingesehen am 28. Juni 2021 bei wikipedia.org] gewesen.\nBeim Patienten sei bei Spitaleintritt ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand bei\nAlkoholintoxikation und Verwahrlosung festgestellt worden. Im Verlegungsbericht werden\ndie Krankheitsbilder, an denen der Beschwerdeführer im Wesentlichen leidet, wie folgt\naufgeführt: 1. rezidivierende Alkoholintoxikationen bei gesundheitsschädlichem\nAlkoholkonsum, intermittierend auch Cocain-Konsum, 2. Leberzirrhose CHILD B, 3. Status\nnach unfallbedingter Unterschenkelamputation 10/2019 in I.________ mit anschliessender\nOsteomyelitis im Stumpf, 4. aktenanamnestisch unbehandelte HIV-Infektion, 5. ESBL-\nTräger [multiresistente Keime], 6. St.n. COVID-19 Pneumonie April 2020.\n\n3.3 Im Eintrittsbericht der Klinik ist nachzulesen, dass der Patient sich bei Eintritt mit\nder Polizei läppisch, lärmig aber führbar und absprachefähig präsentiere bei einem aktuellen Blutalkoholgehalt von noch 2,1 ‰. Er wirke grobmotorisch ungeschickt, schwankender\nGang, lege sich hin und schlafe. Als Diagnosen werden genannt: F10.0 psychische und\nVerhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation [akuter Rausch] und F10.2 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom.\n\n3.4 In den Verlaufseinträgen der Klinik wird unter dem 17. Juni 2021 aufgeführt, dass\nder Beschwerdeführer nach G.________ habe gehen dürfen, um dort Kleider abzuholen.\nNachdem er Stunden nach der verabredeten Rückkehrzeit immer noch nicht zurückgekommen sei, sei er polizeilich ausgeschrieben und am Abend in stark alkoholisiertem Zustand und mit weiteren vollen Bierdosen von Polizisten zurückgebracht worden. Am\n18. Juni 2021 findet sich sodann ein Eintrag, wonach der Beschwerdeführer mit einer\n\nUrteil F 2021 24\n6\n\n"}