{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-24_2021-06-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_24_5725904a692227324825c1f1a293ecde1daf101037e79ab44a3b1a6dd8c27ca0253031606ff0d0e2fbe5aad8d3dbfb71452c3c2564bc128987ffeff05458dec7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1daf101037e79ab44a3b1a6dd8c27ca0253031606ff0d0e2fbe5aad8d3dbfb71452c3c2564bc128987ffeff05458dec7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_24", "Checksum": "63eb406b4cc86e52aa0e293a658010ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.06.2021 F 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:31", "Checksum": "44336b0a78c49f899f9097fd6c2397f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.06.2021 F 2021 24\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 25. Juni 2021 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2021 24\n2\n\nA. A.________ wurde am 13. Juni 2021 von Dr. med. B.________, C.________\n(ZG), mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ mit einem nicht datierten\nund der Post am 17. Juni 2021 übergebenen Schreiben an das Kantonsgericht (und\nzusätzlich adressiert an das Verwaltungsgericht) und ersuchte sinngemäss um Aufhebung\nder FU und um Entlassung aus der Klinik. Das Kantonsgericht leitete seine Beschwerde\nzuständigkeitshalber umgehend an das Verwaltungsgericht weiter (Eingang beim\nVerwaltungsgericht am 18. Juni 2021).\n\nC. Am 25. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in der Triaplus AG Klinik Zugersee unter Beizug einer Spa-\nnisch-Dolmetscherin persönlich angehört. An dieser Anhörung nahmen seitens der Klinik\nPsychologin M.Sc. D.________ und als gerichtlicher Sachverständiger\nDr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der im Anschluss an die Anhörung sein Gutachten mündlich erstattete. Die Parteien erhielten Gelegenheit zu Ergänzungsfragen und einer abschliessenden Stellungnahme. Der\nBeschwerdeführer hielt dabei an seinem Antrag auf umgehende Entlassung fest, während\ndie Vertreterin der Klinik eine stationäre Betreuung und Behandlung als weiterhin\nnotwendig erachtete. Anschliessend wurde die Verhandlung für die Beratung und Urteilsfällung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet und kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist\ndas Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet des\nKantons Zug angeordnet worden ist (s. dazu BGE 146 III 377). Der Beschwerdeführer ist\n\nUrteil F 2021 24\n3\n\nam 13. Juni 2021 von einem im Spital F.________ – mithin im Hoheitsgebiet des Kantons\nZug – tätigen Arzt eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit\ndes Verwaltungsgerichts gegeben und die am 17. Juni 2021 fristgerecht eingereichte und\nden minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde\n(Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das\nGutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.1 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur\nzusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden\ndie Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht\nwerden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte\nEinrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere\nEinschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz,\n\n"}