Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid Nr. 2021/0744 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 27. April 2021 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.