Dieser Aufwand ist gemessen an der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles zu hoch und ermessensweise auf 5 ½ Stunden zu kürzen. Somit verbleibt ein berechtigter zeitlicher Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten. Praxisgemäss sind sodann ein Stundenansatz von Fr. 250.– sowie eine Pauschale von 3 % für Barauslagen zu berücksichtigen, weshalb die Parteientschädigung in Anwendung von § 8 f. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (BGS 162.12) ermessensweise auf Fr. 3'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Urteil F 2021 18 7