In ihrer Kostennote vom 2. November 2021 (act. 14) macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 19 Stunden und 25 Minuten geltend. Davon fallen 45 Minuten auf Bemühungen vor Erlass des angefochtenen Entscheids (27. April 2021) und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Weiter werden insgesamt 13 Stunden und 30 Minuten allein für die Ausarbeitung der 29- seitigen, viele Wiederholungen enthaltenden Beschwerde geltend gemacht. Dieser Aufwand ist gemessen an der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles zu hoch und ermessensweise auf 5 ½ Stunden zu kürzen.