4. 4.1 In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. 4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt in diesem Verfahren vollumfänglich. Ihr ist deshalb gemäss § 28 Abs. 2 VRG zu Lasten der KESB eine Parteientschädigung zuzusprechen.