3.3 Es ist somit anzunehmen, dass die Kindseltern die von der KESB im Abklärungsverfahren festgestellten Kommunikationsprobleme soweit überwinden konnten, als dies zur einvernehmlichen, sehr detaillierten Regelung des Besuchsrechts sowie der Obhutsberechtigung und der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nötig war. Durch die dem Scheidungsgericht beantragte, umgehende Anordnung der Besuchsrechtsregelung als vorsorgliche Massnahme während des Scheidungsverfahrens ist die dem Beistand übertragene Aufgabe der Umsetzung des im Eheschutzverfahren festgesetzten Besuchsrechts zwischen dem Kindsvater und E.________ sowie der Regelung der Besuchsmodalitäten hinfällig geworden.