Können sich der Kläger und die Beklagte nicht einigen, so kommt dem Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu. Der Kläger sei zudem für berechtigt und verpflichtet zu erklären, jeden Mittwochabend um 17.30 Uhr bis zu einer halben Stunde sowie am Sonntag 17.30 Uhr an denjenigen Wochenenden, an denen er sein Besuchsrecht nicht ausübt, mit E.________ zu telefonieren.