Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will. Können sich der Kläger und die Beklagte nicht einigen, so kommt dem Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu.