_____ vice versa über die Weihnachtsfeiertage in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember 09.00 Uhr bis 25. Dezember 09.00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember 09.00 Uhr bis 26. Dezember 09.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Kläger sei zudem berechtigt und verpflichtet zu erklären, E.________ jährlich während der Schulferien wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: -