[…] 2. Der gemeinsame Sohn der Parteien E.________, geboren […] 2016, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Der Sohn E.________ sei unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. Der gesetzliche Wohnsitz des Sohnes im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befinde sich am jeweiligen Wohnsitz der Beklagten. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger über besondere Ereignisse im Leben von E.___