3. 3.1 Vorliegend gehen inzwischen sowohl beide Kindseltern als auch die KESB davon aus, dass eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für E.________ nicht mehr nötig ist. Es liegen somit übereinstimmend auf eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zielende Parteianträge vor. 3.2 Laut der im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf/ZH am 5. Oktober 2021 abgeschlossenen Teilvereinbarung einigten sich die Kindseltern über folgende, E.________ betreffende Punkte (BF-act. 25):