Urteil F 2021 18 4 2. In rechtlicher Hinsicht sind Kindesschutzmassnahmen zu prüfen, genauer die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 ZGB).