Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Der angefochtene Entscheid vom 27. April 2021 wurde am 29. April 2021 versandt und ging bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin tags darauf ein, sodass die der Post am 31. Mai 2021 übergebene Beschwerdeschrift gestützt auf § 10 Abs. 3 VRG rechtzeitig eingereicht worden ist. Sie entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).