E.________ als betroffenes Kind hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter im Kanton Zug. Angefochten ist der Entscheid Nr. 2021/0744 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 27. April 2021, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert.