D. Am 15. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin die von den Kindseltern im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf/ZH am 5. Oktober 2021 abgeschlossene Teilvereinbarung ins Recht legen (act. 10). E. Darüber orientiert, teilte die KESB mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 mit, an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde nicht mehr festzuhalten, weil die Interessen von E.________ mit der Teilvereinbarung im Scheidungsverfahren umfassend gewahrt würden (act. 12). Telefonisch erklärte sich die KESB am 29. Oktober 2021 mit einer Gutheissung der Beschwerde einverstanden (act. 13).