B. Gegen diesen Entscheid liess die Kindsmutter A.________ am 31. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie das Absehen von der Errichtung einer Beistandschaft für E.________ beantragen (act. 1 S. 2). C. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2021 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde (act. 8). Der Kindsvater und der Beistand liessen sich nicht vernehmen.