Aufgrund einer Gefährdungsmeldung aus der Nachbarschaft im Jahr 2018 prüfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) Kindesschutzmassnahmen. Die Abklärungen ergaben erhebliche Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern, weshalb die KESB mit Entscheid Nr. 2021/0744 vom 27. April 2021 für E.________ eine Beistandschaft errichtete. Die Beistandsperson wurde mit der Unterstützung der Eltern bei der Erziehung und Betreuung des Kindes, mit der Vermittlung bei allfälligen Spannungen zwischen den Eltern sowie mit der Umsetzung des gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts zwischen Kind und Kindsvater beauftragt (BF-act. 2).