A. E.________, geboren 2016, ist das gemeinsame Kind von A.________ und C.________. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nach Trennung der Eltern wurde E.________ unter die Obhut der Mutter gestellt. Weiter wurden das Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters sowie die von diesem zu leistenden Unterhaltsbeiträge für das Kind und die Kindsmutter geregelt (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 27. April 2020; BF-act. 5). Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 korrigierte das Obergericht des Kantons Zug die Höhe der zu leistenden Unterhaltsbeiträge, bestätigte im Übrigen den vorinstanzlichen Entscheid (BF-act. 6).