{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-18_2021-11-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde456d51567a8e704ce24e108a78b3b2db5d0a90620bda606262d096f92400ac6b1d81571318fb9d14f46a974a7bdcd0d5?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde456d51567a8e704ce24e108a78b3b2db5d0a90620bda606262d096f92400ac6b1d81571318fb9d14f46a974a7bdcd0d5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_18", "Checksum": "5dfb31f04c409aab0c112e83cab13229"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2021 F 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:03", "Checksum": "68397a78ec2fdf727939429cb8dd7368", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2021 F 2021 18\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\n3.3 Es ist somit anzunehmen, dass die Kindseltern die von der KESB im\nAbklärungsverfahren festgestellten Kommunikationsprobleme soweit überwinden konnten,\nals dies zur einvernehmlichen, sehr detaillierten Regelung des Besuchsrechts sowie der\nObhutsberechtigung und der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nötig war.\nDurch die dem Scheidungsgericht beantragte, umgehende Anordnung der\nBesuchsrechtsregelung als vorsorgliche Massnahme während des Scheidungsverfahrens\nist die dem Beistand übertragene Aufgabe der Umsetzung des im Eheschutzverfahren\nfestgesetzten Besuchsrechts zwischen dem Kindsvater und E.________ sowie der\nRegelung der Besuchsmodalitäten hinfällig geworden.\n\nÜber den vorläufigen Unterhaltsanspruch von E.________ gegenüber seinem Vater hatte\nbereits das Eheschutzgericht befunden. Diese Regelung hat grundsätzlich auch während\ndes Scheidungsverfahrens Gültigkeit, solange sie vom Scheidungsgericht (im Rahmen\nvorsorglicher Massnahmen) nicht abgehändert oder aufgehoben wird. Demzufolge verfügt\n\nUrteil F 2021 18\n6\n\ndie Beschwerdeführerin über einen Rechtstitel, um den Unterhaltsanspruch ihres Sohnes\nE.________ durchzusetzen, sodass auch diesbezüglich kein Handlungsbedarf besteht.\n\nWie die KESB zutreffend feststellt (act. 12), werden die Interessen von E.________ nun\numfassend gewahrt, weshalb die Gründe, die zur Errichtung der Beistandschaft geführt\nhaben, dahingefallen sind. Es liegt nun an den Kindseltern, die vereinbarten bzw.\ngerichtlich verfügten Regelungen einzuhalten und allfällige künftige Konflikte auf\nkonstruktive Weise auszutragen, ohne den gemeinsamen Sohn zu involvieren oder gar zu\ninstrumentalisieren (z.B. durch Einstellung der vom Eheschutzgericht angeordneten\nUnterhaltszahlungen).\n\n3.4 Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid der KESB Nr. 2021/0744 vom\n27. April 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.\n\n4.\n4.1 In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben.\n\n4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt in diesem Verfahren\nvollumfänglich. Ihr ist deshalb gemäss § 28 Abs. 2 VRG zu Lasten der KESB eine\nParteientschädigung zuzusprechen.\n\nIn ihrer Kostennote vom 2. November 2021 (act. 14) macht die Rechtsvertreterin der\nBeschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 19 Stunden und 25 Minuten geltend.\nDavon fallen 45 Minuten auf Bemühungen vor Erlass des angefochtenen Entscheids\n(27. April 2021) und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.\nWeiter werden insgesamt 13 Stunden und 30 Minuten allein für die Ausarbeitung der 29-\nseitigen, viele Wiederholungen enthaltenden Beschwerde geltend gemacht. Dieser\nAufwand ist gemessen an der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles zu hoch und\nermessensweise auf 5 ½ Stunden zu kürzen. Somit verbleibt ein berechtigter zeitlicher\nAufwand von 10 Stunden und 40 Minuten. Praxisgemäss sind sodann ein Stundenansatz\nvon Fr. 250.– sowie eine Pauschale von 3 % für Barauslagen zu berücksichtigen, weshalb\ndie Parteientschädigung in Anwendung von § 8 f. der Verordnung über die Kosten im\nVerfahren vor Verwaltungsgericht (BGS 162.12) ermessensweise auf Fr. 3'000.– (inklusive\nBarauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.\n\nUrteil F 2021 18\n7\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid Nr. 2021/0744 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 27. April 2021 aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug wird verpflichtet, der\nBeschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen\nund MWST) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel, mit einer\nKopie der Eingabe der KESB vom 27. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme), an die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug, an den Kindsvater C.________ (mit\neiner Kopie der Eingabe der KESB vom 27. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme)\nund an den Beistand D.________, Mandatszentrum Zug (mit einer Kopie der\nEingabe der KESB vom 27. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme).\n\nZug, 16. November 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 18\n"}