{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-18_2021-11-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde456d51567a8e704ce24e108a78b3b2db5d0a90620bda606262d096f92400ac6b1d81571318fb9d14f46a974a7bdcd0d5?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde456d51567a8e704ce24e108a78b3b2db5d0a90620bda606262d096f92400ac6b1d81571318fb9d14f46a974a7bdcd0d5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_18", "Checksum": "5dfb31f04c409aab0c112e83cab13229"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2021 F 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:03", "Checksum": "68397a78ec2fdf727939429cb8dd7368", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2021 F 2021 18\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\n2. In rechtlicher Hinsicht sind Kindesschutzmassnahmen zu prüfen, genauer die\nAnordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB. Erfordern es die Verhältnisse, so\nernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge\num das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse\nübertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei\nder Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des\npersönlichen Verkehrs (Art. 308 ZGB).\n\n3.\n3.1 Vorliegend gehen inzwischen sowohl beide Kindseltern als auch die KESB davon\naus, dass eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für E.________ nicht\nmehr nötig ist. Es liegen somit übereinstimmend auf eine Gutheissung der vorliegenden\nBeschwerde zielende Parteianträge vor.\n\n3.2 Laut der im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Einzelrichter im\nordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf/ZH am 5. Oktober 2021\nabgeschlossenen Teilvereinbarung einigten sich die Kindseltern über folgende,\nE.________ betreffende Punkte (BF-act. 25):\n\n[…]\n2. Der gemeinsame Sohn der Parteien E.________, geboren […] 2016, sei unter der\ngemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.\n3. Der Sohn E.________ sei unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. Der\ngesetzliche Wohnsitz des Sohnes im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befinde sich am\njeweiligen Wohnsitz der Beklagten.\n4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger über besondere Ereignisse im Leben von\nE.________ (z.B. medizinische Eingriffe von einiger Tragweite, Nachhilfe- und\nStützunterricht) umgehend und umfassend sowie rechtzeitig über wichtige Anlässe\n(z.B. Schulbesuchstag, Elternabend etc.) zu informieren und Entscheidungen die für\ndie Entwicklung von E.________ oder für dessen schulische und berufliche Laufbahn\nwichtig sind (z.B. Schul- und Berufswahl), erst nach Anhörung des Klägers und\neinvernehmlich zu treffen. Ferner verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger während\nder schulischen und beruflichen Ausbildung von E.________ dessen Zeugnisse in\nKopie unaufgefordert zukommen zu lassen. Die Parteien halten fest, dass sie\ngleichermassen berechtigt sind, bei Drittpersonen, die an der Betreuung von\nE.________ beteiligt sind, oder sich mit diesen betreffenden schulischen und/oder\nmedizinischen Fragestellungen auseinandersetzen, umfassend Auskünfte einzuholen.\n5. Die Parteien regeln das Besuchsrecht (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streit\nfall gelte Folgendes:\nDer Kläger sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, E.________\n- an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00\nUhr;\n- in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag 09.00 Uhr bis Ostermontag\n18.00 Uhr) und über Silvester (31. Dezember 09.00 Uhr bis 1. Januar 18.00 Uhr);\n\nUrteil F 2021 18\n5\n\n- in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag 09.00 Uhr bis\nPfingstmontag 18.00 Uhr) sowie\n- In Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember 09.00 Uhr bis 25. Dezember\n09.00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 25. Dezember 09.00 Uhr bis 26.\nDezember 09.00 Uhr (die Beklagte betreut E.________ vice versa über die\nWeihnachtsfeiertage in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember 09.00 Uhr\nbis 25. Dezember 09.00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember\n09.00 Uhr bis 26. Dezember 09.00 Uhr)\nauf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.\nDer Kläger sei zudem berechtigt und verpflichtet zu erklären, E.________ jährlich\nwährend der Schulferien wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien\nzu nehmen:\n- Im zweiten Kindergartenjahr eine Woche;\n- in der ersten Primarschule zwei Wochen (wovon maximal eine Woche am Stück);\n- ab der zweiten Primarschule drei Wochen (wovon maximal zwei Wochen am Stück).\nDer Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten mindestens drei Monate im Voraus\nmitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will. Können sich der Kläger\nund die Beklagte nicht einigen, so kommt dem Kläger das Entscheidungsrecht\nbezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl und der\nBeklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu.\nDer Kläger sei zudem für berechtigt und verpflichtet zu erklären, jeden Mittwochabend\num 17.30 Uhr bis zu einer halben Stunde sowie am Sonntag 17.30 Uhr an denjenigen\nWochenenden, an denen er sein Besuchsrecht nicht ausübt, mit E.________ zu\ntelefonieren.\n6. Die Parteien ersuchen das Gericht, die Betreuungsregelung gemäss Ziffer 5\nvorstehend unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Teilvereinbarung im Sinne von\nvorsorglichen Massnahmen anzuordnen.\n7. Der Kläger zieht seinen Antrag auf Errichtung bzw. Fortführung einer Beistandschaft\nim Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zurück (Ziffer 5 des Scheidungsbegehrens).\n[…]\n\n"}