{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-18_2021-11-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde456d51567a8e704ce24e108a78b3b2db5d0a90620bda606262d096f92400ac6b1d81571318fb9d14f46a974a7bdcd0d5?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde456d51567a8e704ce24e108a78b3b2db5d0a90620bda606262d096f92400ac6b1d81571318fb9d14f46a974a7bdcd0d5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_18", "Checksum": "5dfb31f04c409aab0c112e83cab13229"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2021 F 2021 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:03", "Checksum": "68397a78ec2fdf727939429cb8dd7368", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2021 F 2021 18\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 16. November 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\nvertreten durch B.________\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\n1. C.________\n2. D.________, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug\n\nbetreffend\n\nKindesschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2021 18\n2\n\nA. E.________, geboren 2016, ist das gemeinsame Kind von A.________ und\nC.________. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nach Trennung der Eltern wurde\nE.________ unter die Obhut der Mutter gestellt. Weiter wurden das Besuchs- und\nFerienrechts des Kindsvaters sowie die von diesem zu leistenden Unterhaltsbeiträge für\ndas Kind und die Kindsmutter geregelt (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht\nZug vom 27. April 2020; BF-act. 5). Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 korrigierte das\nObergericht des Kantons Zug die Höhe der zu leistenden Unterhaltsbeiträge, bestätigte im\nÜbrigen den vorinstanzlichen Entscheid (BF-act. 6).\n\nAufgrund einer Gefährdungsmeldung aus der Nachbarschaft im Jahr 2018 prüfte die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) Kindesschutzmassnahmen. Die\nAbklärungen ergaben erhebliche Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern, weshalb\ndie KESB mit Entscheid Nr. 2021/0744 vom 27. April 2021 für E.________ eine\nBeistandschaft errichtete. Die Beistandsperson wurde mit der Unterstützung der Eltern bei\nder Erziehung und Betreuung des Kindes, mit der Vermittlung bei allfälligen Spannungen\nzwischen den Eltern sowie mit der Umsetzung des gerichtlich festgesetzten\nBesuchsrechts zwischen Kind und Kindsvater beauftragt (BF-act. 2).\n\nB. Gegen diesen Entscheid liess die Kindsmutter A.________ am 31. Mai 2021 beim\nVerwaltungsgericht Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids sowie das Absehen von der Errichtung einer Beistandschaft für\nE.________ beantragen (act. 1 S. 2).\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2021 schloss die KESB auf Abweisung der\nBeschwerde (act. 8). Der Kindsvater und der Beistand liessen sich nicht vernehmen.\n\nD. Am 15. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin die von den Kindseltern im\nRahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am\nBezirksgericht Dielsdorf/ZH am 5. Oktober 2021 abgeschlossene Teilvereinbarung ins\nRecht legen (act. 10).\n\nE. Darüber orientiert, teilte die KESB mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 mit, an\nihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde nicht mehr festzuhalten, weil die Interessen\nvon E.________ mit der Teilvereinbarung im Scheidungsverfahren umfassend gewahrt\nwürden (act. 12). Telefonisch erklärte sich die KESB am 29. Oktober 2021 mit einer\nGutheissung der Beschwerde einverstanden (act. 13).\n\nUrteil F 2021 18\n3\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m.\n§ 58 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für\nden Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die\nBeschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1\nZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des\nKindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über\nvolle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das\nVerfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im\nÜbrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes\nbestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des\nEG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das\nVerwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar.\n\nE.________ als betroffenes Kind hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter im\nKanton Zug. Angefochten ist der Entscheid Nr. 2021/0744 der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde Zug vom 27. April 2021, weshalb das Verwaltungsgericht zur\nBeurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der\nBeschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur\nBeschwerdeerhebung legitimiert. Der angefochtene Entscheid vom 27. April 2021 wurde\nam 29. April 2021 versandt und ging bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin\ntags darauf ein, sodass die der Post am 31. Mai 2021 übergebene Beschwerdeschrift\ngestützt auf § 10 Abs. 3 VRG rechtzeitig eingereicht worden ist. Sie entspricht auch den\nübrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\nUrteil F 2021 18\n4\n\n"}