Die Behandlungsbereitschaft beurteilt er im Klinikrahmen als gegeben, im ambulanten Setting hingegen sei sie nicht vorhanden. Gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen und auch die eigenen Äusserungen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass es ihm an einer echten Krankheitseinsicht und an einer glaubwürdigen und ernsthaften Behandlungsbereitschaft fehlt.