5.1 Nach Ansicht der behandelnden Klinikärzte im Klinikbericht hat der Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht und auch die Behandlungsbereitschaft sei stark reduziert, da er weder eine regelmässige Medikamenteneinnahme noch eine ambulante psychiatrische Behandlung wünsche. Auch aus Sicht von Dr. D.________ besteht beim Beschwerdeführer nur eine sehr geringe Krankheitseinsicht. Die Behandlungsbereitschaft beurteilt er im Klinikrahmen als gegeben, im ambulanten Setting hingegen sei sie nicht vorhanden.