4.1.3 Die Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität ist gestützt auf diese ärztlichen Angaben weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich oder gar unmittelbar drohend zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer kann sich offenbar glaubwürdig von Suizidalität distanzieren und es gibt nach ärztlichen Angaben auch keine suizidalen Vorfälle aus der Vorgeschichte. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist hingegen im Fall einer sofortigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu beurteilen.