Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne bestehe im Klinikrahmen zurzeit nicht. Im Falle einer baldigen Entlassung sei eine Selbstgefährdung im Sinne von Verwahrlosung oder Verschlechterung des Krankheitsbildes nicht auszuschliessen. 4.1.2 Auch der gerichtliche Gutachter Dr. D.________ ist der Ansicht, dass eine Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung erheblich sei und unmittelbar drohe. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne beurteilt er hingegen für den Fall einer baldigen Entlassung als erheblich Urteil F 2021 16 7