in erster Linie medikamentös mit Antipsychotika, Neuroleptika und Stimmungsstabilisatoren behandelt, nebst psychosozialer Begleitung und Integration. 3.5 Gestützt auf die Vorgeschichte, die ärztlichen Angaben und auch das unterschwellig aggressive Verhalten des Beschwerdeführers an der Anhörung besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass er seit etlichen Jahren an einer schweren psychischen Störung in Form einer schizoaffektiven Störung leidet. Es liegt damit in jedem Fall ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, sodass die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt ist.