_ verstorben sei. Nach Absetzen der Medikation sei es in den letzten Monaten zu vermehrten Hospitalisationen in akutpsychiatrischen Kliniken gekommen. Als Diagnose wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch F25.0 festgehalten. 3.4 An der Anhörung vom 27. Mai 2021 diagnostizierte der gerichtliche Gutachter Dr. D.________ beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung. Dies sei an sich eine Kombination von Schizophrenie mit bipolarer affektiver Störung und werde lege artis Urteil F 2021 16 6