Der in E.________ wohnhafte Beschwerdeführer ist von einem Arzt in C.________ ZG – mithin im Hoheitsgebiet des Kantons Zug – in die Luzerner Psychiatrie lups am Kantonsspital Luzern eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben Urteil F 2021 16 3 und die fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.