{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-05-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-16_2021-05-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde0e00e574e264987f92bcfb52da843d1e27fb8239f82e459b57b2f45c15530e976830c656f6b882e12f32a4c63cd69c98?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0e00e574e264987f92bcfb52da843d1e27fb8239f82e459b57b2f45c15530e976830c656f6b882e12f32a4c63cd69c98&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_16", "Checksum": "fed8b843f085636a81f00d521ae955b8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.05.2021 F 2021 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "19a60f4ba9c782517ea16207acdb73bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.05.2021 F 2021 16\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer leidet offenkundig an einer\nschwerwiegenden psychischen Störung und damit an einem Schwächezustand im Sinne\ndes Gesetzes. Er weist zudem ein erhebliches und unmittelbar drohendes Selbst- und\nFremdgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig.\nEr ist zudem weder ausreichend krankheitseinsichtig noch ernsthaft behandlungsbereit.\nWürde er in seinem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen, wäre mit einem sofortigen\nAbsetzen der Medikamente und einer raschen Verschlechterung seines Zustands innert\nweniger Tage oder Wochen zu rechnen mit selbst- und fremdaggressivem Verhalten und\neiner das Mass des Zumutbaren übersteigenden Belastung für sein Umfeld und Dritte, einhergehend mit weiterer Chronifizierung und Verschlechterung des Krankheitsbildes und\neiner generellen Verschlechterung von Prognose und Therapierbarkeit. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde dies innert kurzer Frist, wohl innert Tagen oder wenigen Wochen, zu\neiner weiteren notfallmässigen Einweisung führen. Der stationäre Aufenthalt in der Klinik\nist derzeit die einzige Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge\nzu erweisen. Erst wenn sich sein Zustand stabilisiert hat und die medikamentöse Behandlung adäquat eingestellt und gewährleistet ist, wird auch eine Entlassung aus dem stationären Rahmen in ambulante Betreuung und Behandlung möglich sein. Die weitere\nzwangsweise Zurückbehaltung ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig, da\ndie Folgen einer sofortigen Entlassung gravierend wären und der Beschwerdeführer sehr\nwahrscheinlich nach kurzer Zeit wieder eingewiesen werden müsste. Eine Entlassung im\ngegenwärtigen Zeitpunkt wäre jedenfalls offenkundig verfrüht. Die Einweisung in die Klinik,\ndie im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer ist, ist daher zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist in Berücksichtigung\naller Umstände auch im Urteilszeitpunkt angesichts der zu erwartenden gravierenden Folgen einer vorzeitigen Entlassung rechtens und verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\nUrteil F 2021 16\n12\n\n5.6 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429\nAbs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig vor Ablauf der sechswöchigen Frist\ndie örtlich zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren und einen\nbehördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist dem vollumfänglich unterliegenden und ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2021 16\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und\nan die ärztliche Leitung der Luzerner Psychiatrie lups Klinik Luzern.\n\nZug, 27. Mai 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 16\n"}