{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-05-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-16_2021-05-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde0e00e574e264987f92bcfb52da843d1e27fb8239f82e459b57b2f45c15530e976830c656f6b882e12f32a4c63cd69c98?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0e00e574e264987f92bcfb52da843d1e27fb8239f82e459b57b2f45c15530e976830c656f6b882e12f32a4c63cd69c98&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_16", "Checksum": "fed8b843f085636a81f00d521ae955b8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.05.2021 F 2021 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "19a60f4ba9c782517ea16207acdb73bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.05.2021 F 2021 16\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit seiner Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Nach Ansicht der behandelnden Klinikärzte im Klinikbericht hat der Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht und auch die Behandlungsbereitschaft sei stark reduziert,\nda er weder eine regelmässige Medikamenteneinnahme noch eine ambulante psychiatrische Behandlung wünsche. Auch aus Sicht von Dr. D.________ besteht beim\nBeschwerdeführer nur eine sehr geringe Krankheitseinsicht. Die Behandlungsbereitschaft\nbeurteilt er im Klinikrahmen als gegeben, im ambulanten Setting hingegen sei sie nicht\nvorhanden. Gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen und auch die eigenen Äusserungen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass es ihm an einer echten Krankheitseinsicht und an einer glaubwürdigen und ernsthaften Behandlungsbereitschaft fehlt.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind derzeit ungünstig. Der 41 Jahre alte Beschwerdeführer hat aktuell keine Wohnung mehr und lebte vor Klinikeintritt im Hotel. Sein persönliches Umfeld besteht nach Angaben der Klinik offenbar mehrheitlich aus der Mutter, bei\nder er zeitweise wohnen konnte und die sich derzeit gemäss den Ausführungen im Austrittsbericht vom 7. April 2021 von ihrem Sohn aus Sorge um ihre eigene Sicherheit abzugrenzen wünscht. Andere enge Kontakte scheint der Beschwerdeführer nicht zu haben.\n\nUrteil F 2021 16\n10\n\nAuch seine berufliche Tätigkeit ist recht nebulös; so gab er an, dass er im Bereich der\nBlock-Chain-Security tätig sei und viele Aufträge habe, ohne dazu konkreter zu werden.\nAuch seine finanzielle Situation ist unklar. Eine professionelle psychiatrische Betreuung\nund Behandlung hat er nicht mehr, nachdem sein früherer Therapeut gestorben war und\ner letztmals im September 2020 beim neuen Therapeuten einen Termin wahrgenommen\nhatte. Es fehlt ihm damit ein tragfähiges professionelles Beziehungsnetz, das die aktuelle\nKrisensituation hätte verhindern können.\n\n5.3 Ein stationärer Aufenthalt ist aus Sicht der behandelnden Ärzte im Klinikbericht\nweiterhin erforderlich. Hierbei gehe es einerseits um die Medikamenteneinnahme, da eine\nlängerfristige Medikation für das Krankheitsbild unerlässlich sei. Ein weiterer wichtiger\nPunkt wäre, dass der Patient nach Klinikaustritt weiterhin regelmässig zu seinem neuen\nambulanten Psychiater Dr. H.________, bei dem er letztmals im September 2020\ngewesen sei, gehen würde. Eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung sei\naus Sicht der Klinik essentiell, wofür im stationären Rahmen die Motivation dafür\ngeschaffen werden sollte. Der Beschwerdeführer bedürfe einer regelmässigen\nMedikamenteneinnahme, wobei vor allem die antipsychotische und gegebenenfalls die\nstimmungsstabilisierende Medikation wichtig sei. Im Prinzip wäre eine regelmässige\nkontrollierte Abgabe von Medikamenten im ambulanten Setting möglich. Hierfür müsste\nder Patient aber auch motiviert sein, die Medikation selbständig einzunehmen, was\nmomentan nicht der Fall sei. Der Patient habe mehrfach betont, dass er nach Klinikaustritt\nkeine Medikation mehr einnehmen wolle. Im Falle einer sofortigen Entlassung sei davon\nauszugehen, dass der Patient in medizinischer Hinsicht ohne Medikation wieder eine\npsychotische und manische Symptomatik entwickeln würde. In sozialer Sicht wäre zu\nerwarten, dass es im Rahmen des Wahns zu erneutem fremdaggressivem Verhalten\nkomme. Mit solchen Folgen wäre in einem Zeitraum von Wochen bis Monaten zu rechnen.\n\n5.4 Gemäss Dr. D.________ ist eine weitere stationäre Behandlung des Beschwerdeführers notwendig. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei schwer absehbar. Aufgrund der psychopathologischen Befunde sei der Beschwerdeführer als Akutpatient zu betrachten. Er sei jetzt zwei Wochen in der Klinik und habe in dieser Zeit die Medikamente\neingenommen; er zeige aber immer noch Restsymptome. Die stationäre Behandlung dürfte noch etwa zwei bis vier weitere Wochen notwendig sein. Der Beschwerdeführer sei lebenslang auf Medikamente angewiesen. Eine spontane Remission sei – abgesehen vom\nschizophrenen Teil der Krankheit – sehr unwahrscheinlich. Theoretisch sei eine ambulante\nBehandlung und Betreuung möglich; dafür müsste er aber die nötige Krankheitseinsicht\n\nUrteil F 2021 16\n11\n\nund die Behandlungsmotivation haben, an denen es ihm derzeit fehle. Im Falle einer\nsofortigen Entlassung sei es durchaus möglich, dass er sich unter dem noch vorhandenen\nmedikamentösen Schutz unauffällig verhalten, seine Aktivitäten und sein Geschäft wieder\naufnehmen und in einem Hotel wohnen könnte. Es sei aber damit zu rechnen, dass er in\nrelativ kurzer Zeit wieder angetrieben, gereizt und auffällig werde. Dies dürfte in wenigen\nTagen oder Wochen eintreffen.\n\n"}