{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-05-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-16_2021-05-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde0e00e574e264987f92bcfb52da843d1e27fb8239f82e459b57b2f45c15530e976830c656f6b882e12f32a4c63cd69c98?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0e00e574e264987f92bcfb52da843d1e27fb8239f82e459b57b2f45c15530e976830c656f6b882e12f32a4c63cd69c98&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_16", "Checksum": "fed8b843f085636a81f00d521ae955b8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.05.2021 F 2021 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "19a60f4ba9c782517ea16207acdb73bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.05.2021 F 2021 16\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1.3 Die Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität ist gestützt auf diese ärztlichen Angaben weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich oder\ngar unmittelbar drohend zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer kann sich offenbar glaubwürdig von Suizidalität distanzieren und es gibt nach ärztlichen Angaben auch keine suizidalen Vorfälle aus der Vorgeschichte. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist\nhingegen im Fall einer sofortigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu beurteilen. Insbesondere droht ihm eine erneute gesundheitliche Verschlechterung mit Zunahme der psychotischen Symptomatik und auch eine weitere Chronifizierung seines Zustands. Da er nach einem baldigen Klinikaustritt nach eigener Angabe die Medikamente\nsofort absetzen würde, würde dies auch die weitere Therapierbarkeit und die Prognose\ndeutlich verschlechtern. Sodann wird er in seinem Umfeld zunehmend als psychisch kranker Mann wahrgenommen; damit gefährdet er sein persönliches und berufliches Fortkommen schwerwiegend. Sozial ist er offenbar schlecht integriert und allein unterwegs, sodass\nauch ein sozialer Rückzug droht. Schliesslich ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass er\nbei weiteren Attacken auf Passanten auf für ihn gefährliche Gegenwehr stossen und dabei\nnicht unerheblich verletzt werden könnte. Offensichtlich ist er nicht in der Lage, derartige\nRisiken richtig einzuschätzen. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist daher als\nakut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 41 mit Hinweisen). Das geltende Recht hält im\nGegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch\n\nUrteil F 2021 16\n8\n\nder Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 42).\n\n4.2.1 Im Klinikbericht wird ausgeführt, dass bei Klinikeintritt eine akute Fremdgefährdung bestanden habe. Eine solche bestehe unter der aktuellen Medikation nicht mehr. Im\nFalle einer baldigen Entlassung sei eine Fremdgefährdung jedoch nicht auszuschliessen.\nFremdaggressive Vorfälle aus der Vorgeschichte seien bekannt. In den letzten Monaten\nsei es mehrfach zu akutpsychiatrischen Hospitalisationen gekommen, da sich der Patient\nsowohl verbal als auch körperlich fremdaggressiv gezeigt habe und von der Polizei aufgegriffen und danach in die Psychiatrie eingewiesen worden sei. Die Belastung für das soziale Umfeld im Falle einer baldigen Entlassung sei schwer abschätzbar; der Patient wohne\nmomentan in einem Hotel. Zu seiner Mutter habe er nur eingeschränkten Kontakt.\n\n4.2.2 Doktor D.________ sieht im Klinikrahmen keine akute Fremdgefährdung mehr. Im\nFalle einer baldigen Entlassung sei die Wahrscheinlichkeit von Fremdgefährdung als eher\ngering zu betrachten, solange die Medikamentenwirkung noch da wäre. Es sei allerdings\nfraglich, wie lange die Wirkung der Medikamente anhalte; im Körper blieben sie noch fünf\nbis zehn Tage nachweisbar. Wenn der Patient die Medikamente absetze, sei jedenfalls mit\neinem mehr oder weniger baldigen Rückfall zu rechnen, wobei er wieder aggressiv und\nbedrohlich werden dürfte. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die Schwere der Attacken\nauf Passanten weiter zunehmen könnte und er damit gefährlicher werde. Solange er sich\neinigermassen kontrollieren könne, die Medikamente nehme und sich an die sozialen Regeln und Normen halten könne, sei die Belastung für sein Umfeld relativ gering. Wenn er\naber wieder manisch werde, wieder beschleunigtes Denken habe, dann könne es eine erhebliche Belastung für die Umgebung sein, egal ob für die Mutter oder für das Hotel, wo er\nwohne, oder für die Leute auf der Strasse.\n\n4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und der ärztlichen Angaben liegt beim Beschwerdeführer für den Fall einer baldigen Entlassung mit Absetzen der Medikamente\neine erhebliche und unmittelbar drohende Fremdgefährdung vor. Es droht dabei nicht nur\nverbales bedrohliches Verhalten, das Dritte erheblich ängstigen dürfte, sondern auch tatsächlich fremdaggressives und tätliches Verhalten. Auch die Belastung für seine Umgebung, die offenbar hauptsächlich aus seiner Mutter besteht, die mit der Situation überfordert ist und sich abzugrenzen versucht, ist als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren. Die Fremdgefährdung ist im Fall einer sofortigen Entlassung als akut und erheb-\n\nUrteil F 2021 16\n9\n\nlich zu qualifizieren und die Belastung, die vom Beschwerdeführer ausgeht, übersteigt\nzudem das Mass, das seinem Umfeld zugemutet werden darf.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das beim Beschwerdeführer\nbestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential insgesamt als erheblich und auch als\nunmittelbar drohend zu qualifizieren ist. Wegen des bestehenden Gefährdungspotentials\nist mithin der Behandlungs- und Betreuungsbedarf ausgewiesen.\n\n"}