{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-05-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-16_2021-05-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde0e00e574e264987f92bcfb52da843d1e27fb8239f82e459b57b2f45c15530e976830c656f6b882e12f32a4c63cd69c98?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0e00e574e264987f92bcfb52da843d1e27fb8239f82e459b57b2f45c15530e976830c656f6b882e12f32a4c63cd69c98&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_16", "Checksum": "fed8b843f085636a81f00d521ae955b8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.05.2021 F 2021 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "19a60f4ba9c782517ea16207acdb73bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.05.2021 F 2021 16\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.2 Den Klinikunterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer allein im\nletzten Halbjahr bereits vier Mal – nämlich vom 13. bis 28. Dezember 2020, vom 14. bis\n20. Januar 2021, vom 25. Februar bis 22. März 2021 und vom 12. bis 23. April 2021 – in\nder Luzerner Psychiatrie hospitalisiert war, nachdem er jeweils notfallmässig eingewiesen\nwerden musste. Ob dazwischen noch weitere Hospitalisationen erfolgten, ist den Akten\nnicht zu entnehmen. In den entsprechenden Austrittsberichten der Luzerner Psychiatrie\nwurde jeweils die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10\nF25.0) aufgeführt.\n\n3.3 In dem vom Gericht eingeholten Arztbericht der Klinik vom 25. Mai 2021 führen\nDr. med. I.________ und Assistenzärztin J.________ aus, dass beim Beschwerdeführer\nca. 2008 eine schizoaffektive Störung diagnostiziert worden sei. Im Rahmen der\nErstmanifestation sei es zu mehrfachen Hospitalisationen gekommen. Der Patient sei\njahrelang bei seinem ambulanten Psychiater K.________ gewesen und habe sich unter\nder Medikation von Zyprexa und Abilify stabil gezeigt. Im Zeitraum 2020/2021 habe er\nseine Medikation abgesetzt. Hierbei sei es auch zu einem Therapeutenwechsel\ngekommen, da der bisherige Therapeut K.________ verstorben sei. Nach Absetzen der\nMedikation sei es in den letzten Monaten zu vermehrten Hospitalisationen in\nakutpsychiatrischen Kliniken gekommen. Als Diagnose wurde eine schizoaffektive\nStörung, gegenwärtig manisch F25.0 festgehalten.\n\n3.4 An der Anhörung vom 27. Mai 2021 diagnostizierte der gerichtliche Gutachter\nDr. D.________ beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung. Dies sei an sich\neine Kombination von Schizophrenie mit bipolarer affektiver Störung und werde lege artis\n\nUrteil F 2021 16\n6\n\nin erster Linie medikamentös mit Antipsychotika, Neuroleptika und Stimmungsstabilisatoren behandelt, nebst psychosozialer Begleitung und Integration.\n\n3.5 Gestützt auf die Vorgeschichte, die ärztlichen Angaben und auch das unterschwellig aggressive Verhalten des Beschwerdeführers an der Anhörung besteht kein ernsthafter\nZweifel daran, dass er seit etlichen Jahren an einer schweren psychischen Störung in\nForm einer schizoaffektiven Störung leidet. Es liegt damit in jedem Fall ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, sodass die erste Voraussetzung für eine\nfürsorgerische Unterbringung erfüllt ist.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende psychische\nStörung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Im Klinikbericht der Luzerner Psychiatrie wird weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung von einer akuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität\nausgegangen. Eine Suizidalität bestehe im Klinikrahmen aktuell nicht und auch im Falle\neiner baldigen Entlassung sei dies ähnlich zu beurteilen. Auf Station zeige sich der Beschwerdeführer klar von Suizidalität distanziert. Aus der Vorgeschichte seien keine suizidalen Vorfälle bekannt. Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne bestehe im Klinikrahmen\nzurzeit nicht. Im Falle einer baldigen Entlassung sei eine Selbstgefährdung im Sinne von\nVerwahrlosung oder Verschlechterung des Krankheitsbildes nicht auszuschliessen.\n\n4.1.2 Auch der gerichtliche Gutachter Dr. D.________ ist der Ansicht, dass eine\nSelbstgefährdung im Sinne von Suizidalität weder im Klinikrahmen noch im Falle einer\nbaldigen Entlassung erheblich sei und unmittelbar drohe. Die Selbstgefährdung in einem\nweiteren Sinne beurteilt er hingegen für den Fall einer baldigen Entlassung als erheblich\n\nUrteil F 2021 16\n7\n\nund unmittelbar drohend. Es drohe dem Patienten insbesondere eine weitere\nChronifizierung und Verschlechterung seines Gesundheitszustands und die\nStigmatisierung. Solange er Ressourcen habe, um in einem Hotel zu wohnen, und nicht\nauffalle, werde es gehen; es sei aber damit zu rechnen, dass er bald wieder umtriebig und\nauffällig werde.\n\n"}