{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-05-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-16_2021-05-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde0e00e574e264987f92bcfb52da843d1e27fb8239f82e459b57b2f45c15530e976830c656f6b882e12f32a4c63cd69c98?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0e00e574e264987f92bcfb52da843d1e27fb8239f82e459b57b2f45c15530e976830c656f6b882e12f32a4c63cd69c98&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_16", "Checksum": "fed8b843f085636a81f00d521ae955b8"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.05.2021 F 2021 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "19a60f4ba9c782517ea16207acdb73bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.05.2021 F 2021 16\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 27. Mai 2021 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Luzerner Psychiatrie lups Klinik Luzern, Luzern\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nLuzerner Psychiatrie lups Klinik Luzern, Luzern\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2021 16\n2\n\nA. A.________ wurde am 11. Mai 2021 von Dr. med. B.________, Chefarzt\nG.________, C.________ ZG, mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Luzerner\nPsychiatrie lups Klinik Luzern eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom 12. Mai\n2021 (Poststempel: 14. Mai 2021; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 18. Mai 2021) beim\nVerwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der fürsorgerischen\nUnterbringung.\n\nC. Am 27. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer in den Räumen des Verwaltungsgerichts persönlich angehört. An dieser Anhörung\nnahm als gerichtlicher Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und\nPsychotherapie, teil, der den Beschwerdeführer vorgängig untersucht hatte und der im Anschluss an die Anhörung sein Gutachten mündlich erstattete. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen und zu einer abschliessenden Stellungnahme, wobei er an seinem Antrag auf Aufhebung der FU festhielt. Anschliessend\nwurde die Verhandlung für die Beratung und Urteilsfällung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet; auf die sonst übliche kurze mündliche Begründung\nverzichtete der Beschwerdeführer explizit.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist\ndas Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet des\nKantons Zug angeordnet worden ist (BGE 146 III 377). Der in E.________ wohnhafte Beschwerdeführer ist von einem Arzt in C.________ ZG – mithin im Hoheitsgebiet des\nKantons Zug – in die Luzerner Psychiatrie lups am Kantonsspital Luzern eingewiesen\nworden, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben\n\nUrteil F 2021 16\n3\n\nund die fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende\nBeschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e\nAbs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer\nsachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n"}