Ihm ist entgegen zu halten, dass die anordnenden Ärzte gestützt auf § 51 Abs. 4 EG ZGB dazu verpflichtet sind, den Unterbringungsentscheid unverzüglich der KESB zuzustellen. Urteil F 2020 7 6 Da die Vorschriften von Art. 430 ZGB eingehalten sind, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.