Es kann hier offen bleiben, ob dies zutrifft oder nicht. Zu beachten ist nämlich, dass eine fürsorgerische Unterbringung auch dann angeordnet werden kann, wenn die betroffene Person nicht mehr ansprechbar ist. Für diesen Fall sehen die Verfahrensvorschriften keinen zwingenden vorgängigen Austausch mit nahestehenden Personen oder Angehörigen vor, sondern lediglich eine nachträgliche Information im Sinne von Art. 430 Abs. 5 ZGB. Aus diesem Grund erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. 2.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die KESB eine Kopie des ärztlichen Unterbringungsentscheids vom 12. März 2020 bekommen hat.